Alle wichtigen Informationen zu den Fahrerlabnisklassen, zu denen wir eine Ausbildung anbieten, findet Ihr nachfolgend aufgeführt.
Der erste eigene „Führerschein“ - die Mofa-Prüfbescheinigung.
Durch die Mofa-Prüfbescheinigung bist Du berechtigt, ein Mofa zu fahren, das nicht schneller als 25 km/h fährt. Außerdem darf dessen Hubraum nur eine Größe von höchstens 50 ccm besitzen.
Die Ausbildung kann bereits ein halbes Jahr vor erreichen des 15. Lebensjahres begonnen werden, sodass man pünktlich zum 15. Geburtstag dann die Mofa-Prüfbescheinigung in den Händen hält.
Der Umfang der Ausbildung beläuft sich auf 6 Doppelstunden Theorieunterricht zu je 90 Minuten sowie eine Doppelstunde zu 90 Minuten praktische Ausbildung.
Die praktische Ausbildung beinhaltet
Anschließend wird eine „kleine“ theoretische Prüfung stattfinden – eine praktische Prüfung ist hier nicht erforderlich.
Art des Erwerbs:
Direkter Erwerb
Alter:
15 Jahre
Kraftfahrzeuge:
Zweirädrige Fahrzeuge & Dreirädrige Fahrzeuge
Sonstiges:
Es gibt
verschiedene Ausnahmen, die zusätzlich zu den oben genannten
Fahrzeugen mit dem AM Führerschein gefahren werden dürfen.
Dazu zählen zum Beispiel:
Beinhaltet die Fahrerlaubnisklasse/n:
AM
Art des Erwerbs:
Direkter Erwerb
Alter:
ab 16 Jahre
Kraftfahrzeuge:
Leichtkrafträder
Motorrad bis 125 ccm und nicht mehr als 11 kW
Motorleistung und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht
von maximal 0,1 kWkg.
Sonstiges:
Die bisherige
Begrenzung auf 80 km/h für 16- und 17-Jährige entfällt.
Beinhaltet die Fahrerlaubnisklasse/n:
A1, AM
Art des Erwerbs:
Direkter Erwerb
Alter:
ab 18 Jahre
Kraftfahrzeuge:
Krafträder
Auch mit Beiwagen. Motorrad bis 35 kW Motorleistung
und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von maximal
0,2 kWkg, die nicht von einer Leistung von über 70 kW
Motorleistung abgeleitet sind..
Sonstiges:
Inhaber der
Klasse A2 vom 19.01.2013 bis 26.12.2016 besitzen
Besitzstandschutz, nur in Deutschland. Beim 2 jährigen
Vorbesitz der Klasse A1 ist nur eine praktische Prüfung
erforderlich.
Beinhaltet die Fahrerlaubnisklasse/n:
A1, A2
Art des Erwerbs:
Direkter Erwerb
Alter:
Ab 20 Jahre - für
Krafträder bei 2 jährigem Vorbesitz der Klasse A2 (dann ist
zum Aufstieg nur eine praktische, keine theoretische Prüfung
erforderlich).
Ab 21 Jahre - für dreirädrige Kfz mit mehr als 15 kW.
Ab 24 Jahre - für Krafträder bei Direkteinstieg
Kraftfahrzeuge:
Krafträder
Zweiräder, auch mit Beiwagen. Mit einem Hubraum von
mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge
Mit
symmetrisch angeordneten Rädern mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
mit einer Motorleistung von über 15 kW oder einen Hubraum
von über 50 ccm bei Verbrennungsmotoren.
Sonstiges:
Keine
Befristung der Besitzdauer.
Beinhaltet die Fahrerlaubnisklasse/n:
keine
Art des Erwerbs:
Erweiterung der Klasse B um die Schlüsselzahl 196
Alter:
Ab 25 Jahre.
Kraftfahrzeuge:
Zweiräder
mit einem Hubraum von maximal 125 ccm und einer
maximalen Motorleistung von 11 kW.
Sonstiges:
mindestens 5
Jahre im Besitz der Klasse B, gilt nur im Inland.
Beinhaltet die Fahrerlaubnisklasse/n:
AM, L
Art des Erwerbs:
Direkter Erwerb
Alter:
Ab 17 Jahre bei
begleitetem Fahren.
Ab 18 Jahre.
Kraftfahrzeuge:
Kraftfahrzeuge
Ausgenommen Krafträder der Klassen AM, A, A1 und A2 -
mit einer zulässigen Gesamtmasse bis max. 3.500 kg und zur
Beförderung mit nicht mehr als acht Sitzplätzen, außer dem
Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse bis. max. 750 kg oder mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige
Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt).
Sonstiges:
Keine
Befristung der Besitzdauer. Zur Berechtigung zum Führen
dreirädriger Fahrzeuge (Trikes) in Deutschland siehe
Schlüsselnummer 194.
Erforderliche Fahrerlaubnisklasse/n:
B
Alter:
Ab 18 Jahre
Kraftfahrzeuge:
Kombinationen
Kombination, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B
und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen. Das
zulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf mehr als 750 kg,
jedoch maximal 3.500 kg betragen. Die Fahrzeugkombination
darf maximal 7.000 kg betragen.
Sonstiges:
Keine
Befristung der Besitzdauer.
Erforderliche Fahrerlaubnisklasse/n:
B
Beinhaltet die Fahrerlaubnisklasse/n:
AM, L
Alter:
Ab 17 Jahre bei
begleitetem Fahren
Ab 18 Jahre
Kraftfahrzeuge:
Kombinationen
Kombination der Klasse B Kraftfahrzeug mit Anhänger
(zulässiges Gesamtgewicht des Anhängers mehr als 750 kg) mit
einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 3.500 kg und 4.250 kg.
Sonstiges:
Keine eigene
Fahrerlaubnisklasse.
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2, A, D1, D)
Voraussetzungen:
Fahrerlaubnis Klasse B
Mindestalter:
18 Jahre
Befristung:
Klasse C1
wird grundsätzlich nur für 5 Jahre erteilt; danach wird sie
für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven
Eignungsuntersuchung (Gesundheits-Check und augenärztlichem
Gutachten) verlängert.
Hinweise:
Bei der
Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage einer
Gesundheitsuntersuchung und einer augenärztlichen
Untersuchung erforderlich.
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit ODER Zugfahrzeug der Klasse C1 in Kombination mit
Voraussetzungen:
Fahrerlaubnis Klasse C1
Mindestalter:
18 Jahre
Befristung:
Klasse C1E
wird grundsätzlich nur für 5 Jahre erteilt; danach wird sie
für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven
Eignungsuntersuchung (Gesundheits-Check und augenärztlichem
Gutachten) verlängert.
Einschluss:
Klassen BE
sowie D1E, sofern Klasse D1 vorhanden
Hinweise:
Bei der
Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage einer
Gesundheitsuntersuchung und einer augenärztlichen
Untersuchung erforderlich.
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D)
Voraussetzungen:
Fahrerlaubnis Klasse B
Mindestalter:
21 Jahre
Befristung:
Klasse C
wird grundsätzlich nur für 5 Jahre erteilt; danach wird sie
für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven
Eignungsuntersuchung (Gesundheits-Check und augenärztlichem
Gutachten) verlängert.
Einschluss:
Klassen C1
Hinweise:
Bei der
Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage einer
Gesundheitsuntersuchung und einer augenärztlichen
Untersuchung erforderlich. Die Fahrerlaubnis der Klasse C
kann mit 18 Jahren erworben werden: a) nach erfolgter
Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 BKrQK b) für Personen
während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach 1.
dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
"Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin" 2. dem staatlich
anerkannten Ausbildungsberuf "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder
3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem
vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von
Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Zugfahrzeuge der Klasse C in Kombination mit
Voraussetzungen:
Fahrerlaubnis Klasse C
Mindestalter:
21 Jahre
Befristung:
Klasse CE
wird grundsätzlich nur für 5 Jahre erteilt; danach wird sie
für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven
Eignungsuntersuchung (Gesundheits-Check und augenärztlichem
Gutachten) verlängert.
Einschluss:
lassen BE,
C1E, T sowie DE sofern D vorhanden
Hinweise:
Bei der
Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage einer
Gesundheitsuntersuchung und einer augenärztlichen
Untersuchung erforderlich. Die Fahrerlaubnis der Klasse CE
kann mit 18 Jahren erworben werden: a) nach erfolgter
Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 BKrQK b) für Personen
während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach 1.
dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
"Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin" 2. dem staatlich
anerkannten Ausbildungsberuf "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder
3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem
vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von
Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Zugmaschinen (nationale Klasse)
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge
Voraussetzungen:
keine
Mindestalter:
16 Jahre
Befristung:
keine
Zugmaschinen (nationale Klasse)
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen
Voraussetzungen:
keine
Mindestalter:
16 Jahre
Befristung:
keine
Einschluss:
Klassen L
und AM
Hinweise:
Zugmaschinen
der Klasse T mit einer durch die Bauart bedingten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von
Inhabern gefahren werden, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben.