Was darf's denn für dich sein?

Welchen Führerschein benötige ich eigentlich?

Alle wichtigen Informationen zu den Fahrerlabnisklassen, zu denen wir eine Ausbildung anbieten, findet Ihr nachfolgend aufgeführt.

Der erste eigene „Führerschein“ - die Mofa-Prüfbescheinigung.

Durch die Mofa-Prüfbescheinigung bist Du berechtigt, ein Mofa zu fahren, das nicht schneller als 25 km/h fährt. Außerdem darf dessen Hubraum nur eine Größe von höchstens 50 ccm besitzen.

Die Ausbildung kann bereits ein halbes Jahr vor erreichen des 15. Lebensjahres begonnen werden, sodass man pünktlich zum 15. Geburtstag dann die Mofa-Prüfbescheinigung in den Händen hält.

Der Umfang der Ausbildung beläuft sich auf 6 Doppelstunden Theorieunterricht zu je 90 Minuten sowie eine Doppelstunde zu 90 Minuten praktische Ausbildung.

Die praktische Ausbildung beinhaltet

  • Handhabung des Mofas
  • Anfahren und Halten
  • Fahren eines Kreises
  • Geradeausfahren mit Schrittgeschwindigkeit
  • Wenden, Abbremsen, Ausweichen

Anschließend wird eine „kleine“ theoretische Prüfung stattfinden – eine praktische Prüfung ist hier nicht erforderlich.

Art des Erwerbs:
Direkter Erwerb

Alter:
15 Jahre

Kraftfahrzeuge:
Zweirädrige Fahrzeuge & Dreirädrige Fahrzeuge

  • Höchstgeschwindigkeit 45 km/h
  • Hubraum max. 50 ccm
  • Nutzleistung max. 4 KW

Sonstiges:
Es gibt verschiedene Ausnahmen, die zusätzlich zu den oben genannten Fahrzeugen mit dem AM Führerschein gefahren werden dürfen. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Krafträder, zugelassen vor dem 01.12.2001, Höchstgeschwindigkeit 50 km/h, Hubraum 50 ccm
  • Kleinkrafträder, zugelassen vor dem 28.02.1992, Höchstgeschwindigkeit 60 km/h
  • Fahrräder mit Hilfsmotor, zugelassen vor dem 28.02.1992
  • Kraftfahrzeuge, zugelassen vor 1957, Gewicht weniger als 33 kg, Höchstgeschwindigkeit 40 km/h
  • Fahrzeuge, zugelassen vor September 1957, mehr als 50 ccm, 1 PS

Beinhaltet die Fahrerlaubnisklasse/n:
AM

Art des Erwerbs:
Direkter Erwerb

Alter:
ab 16 Jahre

Kraftfahrzeuge:
Leichtkrafträder
Motorrad bis 125 ccm und nicht mehr als 11 kW Motorleistung und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von maximal 0,1 kWkg.

Sonstiges:
Die bisherige Begrenzung auf 80 km/h für 16- und 17-Jährige entfällt.

Beinhaltet die Fahrerlaubnisklasse/n:
A1, AM

Art des Erwerbs:
Direkter Erwerb

Alter:
ab 18 Jahre

Kraftfahrzeuge:
Krafträder
Auch mit Beiwagen. Motorrad bis 35 kW Motorleistung und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von maximal 0,2 kWkg, die nicht von einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind..

Sonstiges:
Inhaber der Klasse A2 vom 19.01.2013 bis 26.12.2016 besitzen Besitzstandschutz, nur in Deutschland. Beim 2 jährigen Vorbesitz der Klasse A1 ist nur eine praktische Prüfung erforderlich.

Beinhaltet die Fahrerlaubnisklasse/n:
A1, A2

Art des Erwerbs:
Direkter Erwerb

Alter:
Ab 20 Jahre - für Krafträder bei 2 jährigem Vorbesitz der Klasse A2 (dann ist zum Aufstieg nur eine praktische, keine theoretische Prüfung erforderlich).

Ab 21 Jahre - für dreirädrige Kfz mit mehr als 15 kW.

Ab 24 Jahre - für Krafträder bei Direkteinstieg

Kraftfahrzeuge:
Krafträder
Zweiräder, auch mit Beiwagen. Mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.

Dreirädrige Kraftfahrzeuge
Mit symmetrisch angeordneten Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung von über 15 kW oder einen Hubraum von über 50 ccm bei Verbrennungsmotoren.

Sonstiges:
Keine Befristung der Besitzdauer.

Beinhaltet die Fahrerlaubnisklasse/n:
keine

Art des Erwerbs:
Erweiterung der Klasse B um die Schlüsselzahl 196

Alter:
Ab 25 Jahre.

Kraftfahrzeuge:
Zweiräder
mit einem Hubraum von maximal 125 ccm und einer maximalen Motorleistung von 11 kW.

Sonstiges:
mindestens 5 Jahre im Besitz der Klasse B, gilt nur im Inland.

Beinhaltet die Fahrerlaubnisklasse/n:
AM, L

Art des Erwerbs:
Direkter Erwerb

Alter:
Ab 17 Jahre bei begleitetem Fahren.

Ab 18 Jahre.

Kraftfahrzeuge:
Kraftfahrzeuge
Ausgenommen Krafträder der Klassen AM, A, A1 und A2 - mit einer zulässigen Gesamtmasse bis max. 3.500 kg und zur Beförderung mit nicht mehr als acht Sitzplätzen, außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis. max. 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt).

Sonstiges:
Keine Befristung der Besitzdauer. Zur Berechtigung zum Führen dreirädriger Fahrzeuge (Trikes) in Deutschland siehe Schlüsselnummer 194.

Erforderliche Fahrerlaubnisklasse/n:
B

Alter:
Ab 18 Jahre

Kraftfahrzeuge:
Kombinationen
Kombination, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen. Das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf mehr als 750 kg, jedoch maximal 3.500 kg betragen. Die Fahrzeugkombination darf maximal 7.000 kg betragen.

Sonstiges:
Keine Befristung der Besitzdauer.

Erforderliche Fahrerlaubnisklasse/n:
B

Beinhaltet die Fahrerlaubnisklasse/n:
AM, L

Alter:
Ab 17 Jahre bei begleitetem Fahren

Ab 18 Jahre

Kraftfahrzeuge:
Kombinationen
Kombination der Klasse B Kraftfahrzeug mit Anhänger (zulässiges Gesamtgewicht des Anhängers mehr als 750 kg) mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 3.500 kg und 4.250 kg.

Sonstiges:
Keine eigene Fahrerlaubnisklasse.

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2, A, D1, D)

  • mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg und
  • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer
  • auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg

Voraussetzungen:
Fahrerlaubnis Klasse B

Mindestalter:
18 Jahre

Befristung:
Klasse C1 wird grundsätzlich nur für 5 Jahre erteilt; danach wird sie für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung (Gesundheits-Check und augenärztlichem Gutachten) verlängert.

Hinweise:
Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage einer Gesundheitsuntersuchung und einer augenärztlichen Untersuchung erforderlich.

Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit ODER Zugfahrzeug der Klasse C1 in Kombination mit

  • einem Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und
  • zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12000 kg (bisher Klasse BE, wenn die zulässige Gesamtmasse GM des Anhängers größer 750 kg war
  • einem Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg und
  • einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12000 kg

Voraussetzungen:
Fahrerlaubnis Klasse C1

Mindestalter:
18 Jahre

Befristung:
Klasse C1E wird grundsätzlich nur für 5 Jahre erteilt; danach wird sie für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung (Gesundheits-Check und augenärztlichem Gutachten) verlängert.

Einschluss:
Klassen BE sowie D1E, sofern Klasse D1 vorhanden

Hinweise:
Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage einer Gesundheitsuntersuchung und einer augenärztlichen Untersuchung erforderlich.

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D)

  • mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und
  • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer,
  • auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg

Voraussetzungen:
Fahrerlaubnis Klasse B

Mindestalter:
21 Jahre

Befristung:
Klasse C wird grundsätzlich nur für 5 Jahre erteilt; danach wird sie für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung (Gesundheits-Check und augenärztlichem Gutachten) verlängert.

Einschluss:
Klassen C1

Hinweise:
Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage einer Gesundheitsuntersuchung und einer augenärztlichen Untersuchung erforderlich. Die Fahrerlaubnis der Klasse C kann mit 18 Jahren erworben werden: a) nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 BKrQK b) für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach 1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin" 2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder 3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

Zugfahrzeuge der Klasse C in Kombination mit

  • einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg

Voraussetzungen:
Fahrerlaubnis Klasse C

Mindestalter:
21 Jahre

Befristung:
Klasse CE wird grundsätzlich nur für 5 Jahre erteilt; danach wird sie für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung (Gesundheits-Check und augenärztlichem Gutachten) verlängert.

Einschluss:
lassen BE, C1E, T sowie DE sofern D vorhanden

Hinweise:
Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage einer Gesundheitsuntersuchung und einer augenärztlichen Untersuchung erforderlich. Die Fahrerlaubnis der Klasse CE kann mit 18 Jahren erworben werden: a) nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 BKrQK b) für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach 1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin" 2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder 3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

Zugmaschinen (nationale Klasse)

  • die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden,
  • mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie
  • mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge

  • jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und
  • Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Voraussetzungen:
keine

Mindestalter:
16 Jahre

Befristung:
keine

Zugmaschinen (nationale Klasse)

  • mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und
  • die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen

  • mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h,
  • die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)

Voraussetzungen:
keine

Mindestalter:
16 Jahre

Befristung:
keine

Einschluss:
Klassen L und AM

Hinweise:
Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern gefahren werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.